Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), auch i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), auch i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ab dem 01.01.2024 werden Bauanträge digital an die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Wolfenbüttel übermittelt. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bilden das Onlinezugangsgesetzes (OZG), §3a NBauO und die NBauVorlVO mit Anlage 1. Die Bauordnung stellt hierfür ein Online-Portal zur Verfügung, um die Daten digital zu übermitteln.
Digitale Verfahrensarten:
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 107) sieht eine digitale Antragstellung gemäß § 3a NBauO (Elektronische Kommunikation) für folgende Antragsarten vor:
- Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1),
- Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1),
- Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3),
- Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs. 2 Satz 1),
- Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 6),
- Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1),
- Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1),
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2),
- Bauvoranfragen (§ 73 Abs. 1) und
- Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Abs. 1)
Neu ist in der NBauO, dass die Bauherrin oder der Bauherr sich bei der Abgabe der Erklärungen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser vertreten lassen muss, soweit eine solche Person zu bestellen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO).
Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin hat sicherzustellen, dass er oder sie aufgrund einer Vollmacht zur Antragsstellung berechtigt ist.
Eine Baugenehmigung kann Nebenbestimmungen (Auflagen oder Bedingungen) enthalten, die Sie beim Bau oder der Nutzung der baulichen Anlage beachten und einhalten müssen.
Verfahrensablauf
Sie werden beim Aufruf auf die Seite von BundID weitergeleitet. Dort erhalten Sie alle Informationen, um die BundID verwenden zu können. Erst nach erfolgreichem Login werden Sie dann nach Klick auf den Button „zum Antrag“ in unser Portal geleitet.
Sobald der/die Entwurfsverfasser/Entwurfsverfasserin alle erforderlichen Daten im Portal eingetragen und Dateianhänge gem. NBauVorlVO hochgeladen hat, werden die Daten per Knopfdrück übermittelt und erreichen die internen Systeme der Bauordnung nach kurzer Zeit bereits. Hierüber werden die Nutzerinnen und Nutzer des Portals per E-Mailbenachrichtigung informiert. Die Dateien befinden sich dann bei der Bauordnung und müssen anschließend durch unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter angenommen und auf Vollständigkeit geprüft werden.
Sobald der Vorgang im internen System übernommen wurde und damit ein Aktenzeichen erhalten hat, erfahren die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser dies wieder durch eine automatische E-Mailbenachrichtigung. Ab dann ist eine digitale Kommunikation möglich und Unterlagen können als Datei nachträglich übermittelt werden.
Falls es erforderlich sein sollte, werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen oder die eingereichten Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzubessern.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob durch die Planung das öffentliche Baurecht eingehalten wird. Der Prüfumfang im Bauantragsverfahren richtet sich nach der notwendigen Verfahrensart, also danach, ob es sich um ein vereinfachtes Verfahren nach §63 NBauO oder ein Baugenehmigungsverfahren (Sonderbau) nach §64 NBauO handelt.
In das Verfahren werden interne und externe Behörden und Stellen einbezogen, deren Belange von dem Bauvorhaben betroffen sein könnten.
Im Rahmen dieser Beteiligung geben diese Stellen ihre Stellungnahmen ab.
Sind öffentlich-rechtlich geschützte Belange von Nachbarn oder Eigentümern anderer Grundstücke betroffen, werden auch diese im Verfahren gehört.
Liegen alle für die Beurteilung und Prüfung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen, Stellungnahmen, Auskünfte oder Anregungen vor, trifft die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung, ob oder in wieweit die Planung mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist.
Das Bauantragsverfahren endet mit einer Baugenehmigung, wenn das öffentliche Baurecht eingehalten wird oder mit einer Ablehnung des Bauvorhabens, wenn dies nicht der Fall ist.