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Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins


  • Wohnungsberechtigungsschein Ausstellung
  • Personen bekommen einen Wohnberechtigungsschein, wenn:
  • ihr Haushalt über ein geringes Einkommen verfügt,
  • sie einen dauerhaften Wohnsitz gründen möchten,
  • sie die deutsche oder eine EUStaatsangehörigkeit haben oder eine andere Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis muss in der Regel noch mindestens 1 Jahr gültig sein. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich.
  • Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
  • Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Wohnungs und Sozialämtern der Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden. Dort sind auch die notwendigen Formulare zu erhalten.

Leistungsbeschreibung

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. In Niedersachsen sind hierfür die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden zuständig. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. 

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen und zu der maximal zulässigen Wohnfläche.

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten.

Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

Hinweis: Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenem Einkommen muss eine gesonderte Einkommenserklärung ausgefüllt werden. Diese Einkommenserklärung kann ebenfalls über das Serviceportal eingereicht werden, nachdem Sie sich angemeldet haben.