Gewährung einer Zuwendung der Wolfenbüttel-Stiftung oder Hurst-Stiftung
Gewährung einer Zuwendung der Wolfenbüttel-Stiftung oder Hurst-Stiftung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Stadt Wolfenbüttel verwaltet mehrere Stiftungen im Stadtgebiet. Für die Wolfenbüttel-Stiftung und die Hurst-Stiftung können Sie Zuwendungen beantragen, wenn Sie für die geplante Maßnahme zuwendungsberechtigt sind.
Für weitere Informationen stehen Ihnen hier weitere Informationen zur Verfügung.
Was sollte ich noch wissen?
In einem so genannten Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz und die Organe der Stiftung und verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation. Es sind Errichtungen unter Lebenden oder auch in einem Testament möglich.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Stiftungsbehörde ist in Niedersachsen seit dem 1. Januar 2005 das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport - Regierungsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich die künftige Stiftung ihren Sitz haben soll. Bei kirchlichen Stiftungen erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.
Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird. Unter dem Internetauftritt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport können weitere Hinweise sowie auch verschiedene Muster zu Stiftungen eingesehen werden.