Abbruchanzeige gemäß § 60 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)


Leistungsbeschreibung


Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Spezielle Hinweise

Verfahrensablauf


Die Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz der Stadt Wolfenbüttel bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Bauantrag einfach und komfortabel online zu stellen und im digitalen transparenten Baugenehmigungsverfahren abzuwickeln. Dafür wird das digitale Bauantragsverfahren Prosoz Elan Comfort der Firma PROSOZ Herten GmbH eingesetzt.

Digitale Verfahrensarten:

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 107) sieht eine digitale Antragstellung gemäß § 3a NBauO (Elektronische Kommunikation) für folgende Antragsarten vor:

  1. Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1),
  2. Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1),
  3. Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3),
  4. Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs. 2 Satz 1),
  5. Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 6),
  6. Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1),
  7. Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1),
  8. Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2),
  9. Bauvoranfragen (§ 73 Abs. 1) und
  10.  Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Abs. 1)

Voraussetzungen


Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.