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Befreiung von der Ausweispflicht


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis oder Reisepass zu haben. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

  • Keine selbständige Teilnahme am öffentlichen Leben
    Sie erfüllen wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen:
    • Für Sie ist eine betreuende Person nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt worden.
    • Sie sind handlungsunfähig oder einwilligungsunfähig und werden von einer/einem mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten.
    • Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
    • Sie können sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.
  • Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst beantragt werden, wenn der Personalausweis/der Reisepass ungültig ist bzw. wenn die Gültigkeit in einem Monat abläuft.
  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Hauptwohnsitz in Wolfenbüttel
  1. ein Nachweis über die Immobilität, zum Beispiel vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst
  2. die ungültigen Ausweisdokumente
  3. bei Beantragung durch Dritte: Ausweisdokument und Vollmacht, dass Sie die Befreiung von der Ausweispflicht vornehmen dürfen beziehungsweise aktuelle Bestellungsurkunde
  4. Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt