Mitteilung gemäß § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)


Leistungsbeschreibung


Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

Spezielle Hinweise

Verfahrensablauf


Die Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz der Stadt Wolfenbüttel bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Bauantrag einfach und komfortabel online zu stellen und im digitalen transparenten Baugenehmigungsverfahren abzuwickeln. Dafür wird das digitale Bauantragsverfahren Prosoz Elan Comfort der Firma PROSOZ Herten GmbH eingesetzt.

Digitale Verfahrensarten:

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 107) sieht eine digitale Antragstellung gemäß § 3a NBauO (Elektronische Kommunikation) für folgende Antragsarten vor:

  1. Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1),
  2. Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1),
  3. Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3),
  4. Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs. 2 Satz 1),
  5. Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 6),
  6. Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1),
  7. Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1),
  8. Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2),
  9. Bauvoranfragen (§ 73 Abs. 1) und
  10.  Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Abs. 1)

Voraussetzungen


An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.