Bauvoranfrage gemäß § 73 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Bauvoranfrage gemäß § 73 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann eine Bauvoranfrage gestellt werden. Hier ist ein Antrag notwendig. Zuständig ist die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zur Zulässigkeit Ihrer Baumaßnahme vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In der Bauvoranfrage formulieren Sie Ihre Frage so klar und hinreichend bestimmt, dass eine eindeutige Antwort möglich ist. Fügen Sie der Bauvoranfrage die Unterlagen bei, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Eine Bauvoranfrage ist zum Beispiel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden städtebaulichen Planungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob Abweichungen von einzelnen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugelassen werden können. Zudem erhält die Bauherrin oder der Bauherr bereits frühzeitig Planungssicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder die Zulässigkeit von Abweichungen.
Grundsätzlich können Bauherrinnen und Bauherrn eine Bauvoranfrage stellen. Wenn aber die untere Bauaufsichtsbehörde für die Bauvoranfrage die Erstellung der Bauvorlagen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser für erforderlich erachtet, dann ist eine solche Person erforderlich.
Zur Bauvoranfrage gehören die Bauvorlagen, die für die Beurteilung der Bauvoranfrage erforderlich sind. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Die erforderlichen Unterlagen sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).
Verfahrensablauf
Die Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz der Stadt Wolfenbüttel bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Bauantrag einfach und komfortabel online zu stellen und im digitalen transparenten Baugenehmigungsverfahren abzuwickeln. Dafür wird das digitale Bauantragsverfahren Prosoz Elan Comfort der Firma PROSOZ Herten GmbH eingesetzt.
Digitale Verfahrensarten:
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 107) sieht eine digitale Antragstellung gemäß § 3a NBauO (Elektronische Kommunikation) für folgende Antragsarten vor:
- Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1),
- Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1),
- Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3),
- Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs. 2 Satz 1),
- Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 6),
- Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1),
- Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1),
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2),
- Bauvoranfragen (§ 73 Abs. 1) und
- Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Abs. 1)