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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.

Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe  
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.

Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.

Bei einer Änderung der Gewerbetätigkeit ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei juristischen Personen zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG )von den gesetzlichen Vertretern 

Bei Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

Hinweise zum Ausfüllen des Online-Antrags:

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG oder GbR) ist für jede geschäftsführende Gesellschafterin/jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck auszufüllen und die Gebühr zu zahlen. Bei juristischen Personen sind bei unter "Angaben zur Person" die Angaben zur gesetzlichen Vertreterin/zum gesetzlichen Vertreter einzutragen. Es sind alle gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter zu nennen und falls notwendig muss die Liste über ein Beiblatt ergänzt werden.

Sie könne Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden. 

  • Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular " Gewerbe-Ummeldung" – (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
  • Das Formular "GewA 2" liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
  • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
  • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
  • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung .

Im Online-Antrag werden zunächst grundlegende Angaben zur Gewerbeanzeige abgefragt. Anschließend geht es um 

  • das betroffene Gewerbe,
  • die Betriebsstätte,
  • die gewerbetreibende Person beziehungsweise gesetzliche Vertretung, sowie eventuelle weitere beteiligte Personen und
  • die ausgeübten Tätigkeiten.

Die bearbeitende Stelle braucht diese Informationen um Ihr Anliegen prüfen zu können. Soweit Angaben verpflichtend angegeben werden müssen, sind diese durch einen Stern in der Beschriftung des Feldes oder der Auswahlmöglichkeiten gekennzeichnet. Soweit Sie bei den freiwilligen Angaben nichts eintragen, kann es sein, dass Sie später nach den fehlenden Informationen nochmals gefragt werden. Dabei kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen.

Ggf. notwendige Unterlagen:

  • Kopie Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde
  • ggf. Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:
    • Vertretungsvollmacht

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nummer 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Für den Online-Antrag wird eine Pauschale in Höhe von 29,00 Euro berechnet. Diese können Sie am Ende des Antrags online bezahlen.  Sollte sich aufgrund des Zeitaufwands eine höhere Gebühr als die Vorauszahlungs-Gebühr ergeben, erhalten Sie einen Kostenbescheid mit der Differenzsumme. Sollte keine Differenz zustande kommen, wird ein Kostenbescheid mit dem Hinweis "bereits bezahlt" zugesandt.

Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

Der rechtliche Hintergrund für die Gewerbemeldung ist § 14 oder § 55 c der Gewerbeordnung.

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) und nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO)

  • öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder euro- päischen Statistik betraut sind (zum Beispiel die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]),
  • innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.

Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben

  1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen   Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 
  2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für Personen, die Einzelangaben erhalten.

Hilfsmerkmale, laufende Nummern / Ordnungsnummern, Löschung, Statistikregister
Der im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragene Name mit Rechtsform; der davon abweichende Name des Geschäfts; Ort und Nummer des Eintrags; Name und Vorname des Gewerbetreibenden; Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter / Zahl der gesetzlichen Vertreter; Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Betriebsstätte, der Hauptniederlassung sowie der früheren beziehungsweise künftigen Betriebsstätte (Feld-Nummern 1 bis 5, 12 und 15 bis 17 der Anlagen 1 und 3 zur GewAnzV) sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. In den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden diese Hilfsmerkmale nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden solange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Hilfsmerkmale werden nach § 13 Absatz 1 BStatG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Statistikregistergesetz (StatRegG) bei Gewerbeanmeldungen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen der Feld-Nummern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 der GewAnzV und bei Gewerbeabmeldungen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 der GewAnzV im Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke gespeichert.

Rechte der Betroffenen, Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten, Recht auf Beschwerde
Die Auskunftgebenden (Anzeigepflichtigen), deren personenbezogenen Angaben verarbeitet werden, können

der jeweils sie betreffenden personenbezogenen Angaben beantragen oder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Angaben nach Artikel 21 DS-GVO widersprechen. Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die zuständige öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die antragstellende Person wird gegebenenfalls aufgefordert, ihre Identität nachzuweisen, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden. Fragen und Beschwerden über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen können jederzeit an die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder oder an die jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden gerichtet werden. Deren Kontaktdaten finden Sie unter https://www.statistikportal.de/de/datenschutz.


Hinweise

  1. Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Absatz 1 der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt. Diese Anzeige gilt gleichzeitig auch als Mitteilung nach § 192 Absatz 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegenüber dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.  Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, zum Beispiel nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht. Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vergleiche § 148 der Gewerbeordnung (GewO)) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Absatz 2 GewO§ 16 der Handwerksordnung (HwO)).
  2. Ein Wechsel des Betriebsinhabers (zum Beispiel durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (zum Beispiel Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (zum Beispiel Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.
  3. Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zur Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer; für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.
  4. Ausländer, mit Ausnahme der EU-Bürger oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen von der dafür zuständigen Ausländerbehörde einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die die Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Schweizer Staatsbürger haben ihr Freizügigkeitsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz (BGBl. II 2001 S. 810) durch Vorlage eines deklaratorischen Aufenthaltstitels nachzuweisen, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen oder zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind.
  5. Nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 GewO erhalten die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes (StatRegG) Daten aus den Gewerbeanzeigen für Gewerbeummeldungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 GewO. Dies betrifft die Daten der Feldnummern 1 bis 6, 10, 12, 15 bis 24, 26 und 29 der Anlage 2 der GewAnzV.