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Kleine Lotterien und Ausspielungen (Tombola)


Leistungsbeschreibung

Lotterien und Ausspielungen sind eine besondere Art des Glückspiels. Ein Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn bei einem Spiel die Entscheidung über den Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt. Die Regelungen des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) sind dann anwendbar, wenn das Spiel gegen Entgelt angeboten wird.

Nach § 11 Niedersächsisches Glücksspielgesetz  gilt eine Veranstaltung von kleinen Lotterien und Ausspielungen sowie von historisch überkommenen Brauchtumsspielen in Form von Ausspielungen als erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 

  1. Die Veranstaltung beschränkt sich auf das Gebiet der Stadt Wolfenbüttel.
  2. Der Veranstalter hat seinen Sitz im Stadtgebiet Wolfenbüttel.
  3. Der Veranstalter ist
    1. eine Organisation oder eine Teilorganisation der freien Wohlfahrtspflege oder der Jugendarbeit,
    2. ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer politischen Partei,
    3. eine Untergliederung einer Gewerkschaft,
    4. ein gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Verein,
    5. eine Stiftung oder
    6. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine ihrer Einrichtungen
  1. Die Summe der zu entrichtenden Entgelte übersteigt nicht den Betrag von 40.000,00 €.
  1. Der Reinertrag (Einnahmen abzüglich Ausgaben) muss mindestens ein Drittel des Spielkapitals (ergibt sich aus Anzahl der Lose multipliziert mit dem Lospreis) betragen. Beispiel: Werden Lose im Wert von 300,00 € verkauft, muss der Reinertrag mindestens 100,00 € betragen.)
  2. Die Verwendung des Reinertrags ist vor Beginn der Veranstaltung festzulegen.
  3. Der Verkauf von Losen darf nicht länger als drei Monate dauern.
  4. Es darf keine Wirtschaftswerbung im Zusammenhang mit der Veranstaltung betrieben werden. Ausgenommen ist der Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Dritte.
  5. Die Gewinne dürfen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt werden.
  6. Die Veranstaltung ist mindestens einen Monat vor Beginn der Stadt Wolfenbüttel und dem Finanzamt anzuzeigen. Eine automatische Weiterleitung der Anzeige an das Finanzamt findet nicht statt.
  7. Der Reinertrag ist unverzüglich nach der Veranstaltung für den vorher festgelegten Zweck (gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig) zu verwenden.
  8. Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer kleinen Lotterie / Ausspielung erteilt werden. Auch dann nicht, wenn der Verwendungszweck des Reinertrags gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig sein soll.
  9. Wer ohne die behördliche Erlaubnis eine Lotterie / Ausspielung durchführt bzw. die Anforderungen nach den vorgenannten Vorschriften nicht erfüllt, macht sich strafbar im Sinne des § 287 Strafgesetzbuches. Der Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.