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Urkunden aus dem Eheregister


Leistungsbeschreibung

Hinweis: Der Bearbeitungsstatus Ihres Antrags für die Übersendung der Urkunde wird derzeit nicht gepflegt. Unter "Meine Anträge" erscheint dauerhaft der Status "offen". Die Anfragen werden jedoch selbstverständlich bearbeitet.

 

Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.

Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Standesamt, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und in Deutschland nachbeurkundet, stellt das Standesamt der Nachbeurkundung die Eheurkunde aus.

Spezielle Hinweise

Eheurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Antragsberechtigt sind Sie unter folgenden Bedingungen:

  • Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
  • Sie sind die Ehegattin oder der Ehegatte, auf den oder die sich die Urkunde bezieht.
  • Sie sind die Eltern der Ehegatten.
  • Sie sind Kind der Ehegatten.
  • Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann eine inländische Geburtsurkunde nur ausgestellt werden, wenn die Eheschließung vorher in Deutschland nachbeurkundet wurde. Die Nachbeurkundung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Informieren Sie sich ggf. beim Standesamt.

Die Gebühr für die Ausstellung einer Eheurkunde beträgt 15 Euro.

Wird der Erteilung mehrerer Exemplare einer Eheurkunde beantragt, so wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.